Meldevorgänge der Krankenkassen

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Meldevorgänge der Krankenkassen

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Als Meldegründe sind für die Krankenkassen im Verfahren vorgesehen:

 

Meldegrund 1 = Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs

Meldegrund 2 = Änderung zum laufenden Versorgungsbezug

Meldegrund 5 = Rückmeldung zur Vorabbescheinigung (optional)

Meldegrund 6 = Ende Meldeverpflichtung zum laufenden Versorgungsbezug an bisherige Krankenkasse wegen Kassenwechsels

Meldegrund 7 = Änderung zum laufenden Versorgungsbezug wegen Endes der gesetzlichen Rente

Meldegrund 8 = Ende Meldeverpflichtung zum laufenden Versorgungsbezug wegen Endes der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Meldegrund 9 = Ende Meldeverpflichtung zum laufenden Versorgungsbezug wegen Tod

 

Folgende Meldevorgänge der Krankenkassen sind im Verfahren vorgesehen:

 

1. Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs (Meldegrund 1)

 

Zur Zahlstellenmeldung „Bewilligung/Beginn“ eines laufenden Versorgungsbezugs muss die Krankenkasse zurückmelden, wie mit diesem Versorgungsbezug bezüglich der Abrechnung und des Melde-Dialogs verfahren werden soll. Die Zahlstelle muss die Rückmeldung überwachen.

 

Die Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs wird von der Krankenkasse mit dem Meldegrund = „1“ an die Zahlstelle gemeldet.

 

Die Rückmeldung der Krankenkasse enthält immer die Versicherungsnummer des Versorgungsbeziehers sofern sie bekannt ist. Fehlte sie in der Meldung der Zahlstelle, kann diese sie der Rückmeldung grundsätzlich entnehmen.

 

Die Rückmeldung der Krankenkasse enthält auch das von ihr für den Versorgungsbezug vergebene Aktenzeichen, das bei weiteren Meldungen im Meldedialog-Dialog von der Zahlstelle mit gemeldet werden muss. Die Krankenkasse meldet ihrerseits auch das Aktenzeichen zurück, das die Zahlstelle dafür vergeben hat, da es Bestandteil des VB-Schlüssels ist.

 

Mit dem Kennzeichen zur Beitragsabführungspflicht gibt die Krankenkasse vor, ob die Zahlstelle für den laufenden Versorgungsbezug die Beitragsermittlung und -abführung übernehmen muss und wenn ja, für welche Versicherungszweige (KV/PV).. Ist der Versorgungsbezieher Freiwillig- oder Familienversicherter, muss die Beitragsabführungspflicht verneint werden.

 

Soweit aufgrund einer rückwirkenden Gewährung eines Versorgungsbezuges Beiträge aus dem Versorgungsbezug für Zeiten der Familienversicherung von der Zahlstelle zu zahlen sind (§ 229 Abs. 2 SGB V), besteht von Beginn des Versorgungsbezuges an für die Zahlstelle eine Beitragsabführungspflicht. In diesen Fällen ist (auch) für den Nachzahlungszeitraum, in denen eine Familienversicherung bestand, die Beitragsabführungspflicht in der Krankenkassenrückmeldung zu bejahen Kennzeichen Beitragsabführungspflicht = 2 – 4).

 

Wird die Beitragsabführungspflicht bejaht, müssen deren Beginn und der VB-max mit übermittelt werden. Ist die zur PV einbezogen, muss die Zahlstelle im gegebenen Altersrahmen die Elterneigenschaft des Versorgungsbeziehers bezüglich des eventuellen VBE-Zusatzbeitrags kennen.

 

Die Beitragsabführungspflicht wird unabhängig davon bejaht, ob auch Beiträge anfallen. Sofern die monatlichen Brutto-VB eines Versorgungsbeziehers nicht mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße-West betragen, fallen keine Beiträge an. Wird dieser Grenzwert überschritten - auch nur gelegentlich (z.B. durch Einmalzahlungen), fallen für diesen Monat Beiträge an. Übersteigt der von dieser Zahlstelle gezahlte Brutto-VB nicht den Grenzwert, ist in die Beurteilung der Beitragspflicht das Kennzeichen „Mehrfachbezug“ einzubeziehen.

 

Die mit dem Kennzeichen zur Beitragsabführungspflicht übermittelten Werte sind mit einem Datum Beginn KZ Beitragsabführungspflicht, ab dem dieses Kennzeichen umzusetzen ist, zu melden.

 

Auch wenn das Datum Ende KZ Beitragsabführungspflicht - richtiger der Meldepflicht - zum Zeitpunkt der Beginnmeldung bereits bekannt ist, muss es hier leer sein. Das Ende ist nur in einer Endemeldung mit Meldegrund = „6“ - „9“ verwendbar.

 

Das Kennzeichen „Mehrfachbezug“ informiert, ob der Versorgungsbezieher über die gesetzliche Rente und den laufenden Versorgungsbezug dieser Meldung hinaus weitere (anderer oder auch dieser Zahlstellen) bezieht. Das ist relevant, wenn die Beitragsabführungspflicht bejaht wurde und der Brutto-Versorgungsbezug dieser Zahlstelle den Grenzwert (siehe vorstehend) nicht überschreitet. In diesem Fall ist dennoch der Beitrag zu ermitteln und abzuführen, wenn das Kennzeichen = „2“ (Ja, zusammen über „Gering-Versorgungsbezug“) übermittelt wurde; wurde = „3“ (Ja, aber auch zusammen „Gering-Versorgungsbezug“) übermittelt, wird ein Beitrag nur bei eigener künftiger Grenzwertüberschreitung fällig.

 

Die Krankenkasse ist über Änderungen der Höhe des Versorgungsbezugs zu informieren (siehe Änderungsmeldung der Zahlstelle). Dies gibt sie mit dem Kennzeichen „Veränderungsmeldung“ = „J“ vor.

 

Die Angaben zum Namen müssen jeder Meldung mit GD = „1“ angefügt sein.

 

Wurde eine Meldung mit GD = „1“ irrtümlich abgegeben wird sie durch eine Stornomeldung (siehe „Storno“) mit GD = „1“ widerrufen.

 

Wurde eine Meldung mit GD = „1“ fehlerhaft abgegeben, ist sie durch eine Änderungsmeldung mit GD = „2“ nicht korrigierbar, sondern wird durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert.

 

Meldung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax)

Sofern die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die BBG übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. In diesen Fällen wird in der Rückmeldung der sogenannte „maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug“ (VBmax) angegeben. Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 01.01. eines Jahres (Änderung der monatlichen BBG) und zum 01.07. eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).

 

Der VBmax ist bei einem Einfachbezug die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente. Bei einem Mehrfachbezug ist der VBmax die Differenz zwischen der BBG und dem Monatsbetrag der gesetzlichen Rente zuzüglich aller weiteren der Krankenkasse bekannten Versorgungsbezüge des VBE. Für die Landwirtschaftliche Krankenkasse gelten bei der Berechnung des VBmax weitere Regelungen.

 

Sofern der gemeldete VBmax keine Anwendung mehr findet, wird dies von der Krankenkasse durch eine Änderungsmeldung (GD 2) mit Wert VBmax 0,00 EUR angezeigt, in der kein VBmax mehr angegeben wird. Dies gilt z. B. in den Fällen, in denen aufgrund des Wegfalls eines zweiten Versorgungsbezuges der erste Versorgungsbezug in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen ist.

 

Sofern der anzuwendende VBmax im Einzelfall 0,00 EUR beträgt, wird in den Meldungen der Krankenkasse zusätzlich die Angabe zur Beitragsabführungspflicht verneint, Kennzeichen 1). Dies gilt z. B., sofern bei mehreren Versorgungsbezügen die Beitragsabführung auf eine Zahlstelle reduziert wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Meldungen, mit denen kein VBmax gemeldet wird von Meldungen, mit denen ein VBmax in Höhe von 0,00 EUR gemeldet wird, eindeutig unterschieden werden können.

 

Übersteigt die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die BBG nicht, erfolgt von der Krankenkasse keine Meldung über den VBmax.

 

Um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2017 in den Fällen, in denen der VBmax keine Anwendung findet, in den Beständen der Zahlstellen der gleiche Wert (VBmax 0,00 EUR) dokumentiert ist, werden die Krankenkassen im Januar 2017 eine Änderungsmeldung in den einschlägigen Fällen mit dem Wert 0,00 EUR im Feld VBmax melden.

 

 

Feststellung des Anspruchs auf Freibetrag bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

 

Bezieht die Person nur eine einzelne Betriebsrente (Einfachbezug), hat die Zahlstelle den Anspruch auf den Freibetrag zu prüfen und festzustellen. Die Krankenkasse trifft hierzu in ihrer Rückmeldung keine Aussage.

 

Bezieht das Mitglied

 

 mehrere laufende Betriebsrenten,

 mehrere einmalig gezahlte Betriebsrenten,

 eine laufende Betriebsrente und eine einmalig gezahlte Betriebsrente,

 eine laufende Betriebsrente und einen laufenden/einmalig gezahlten anderen Versorgungsbezug,

 eine laufende/einmalig gezahlte Betriebsrente und Arbeitseinkommen,

 

ist der Status „Mehrfachbezug“ erfüllt und die Krankenkasse stellt auf Grundlage der Meldungen der Zahlstellen den Anspruch auf den Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und übermittelt das Ergebnis den Zahlstellen in der Rückmeldung.

 

Die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach erfolgt im Feld "Anspruch auf einen Freibetrag besteht" mit den Werten JA, ANTEILIG und NEIN. Soweit ein anteiliger Anspruch besteht, wird zusätzlich der Anspruch der Höhe nach im Feld "Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrags" in Eurocent angegeben.

 

Die Krankenkasse trifft die Entscheidung, bei welchem Versorgungsbezug der Freibetrag anzuwenden ist.

 

Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Mehrfachbezug – rückwirkende Korrekturen

Durch die zeitversetzte Umsetzung der neuen Meldepflichten sind rückwirkende Korrekturen der abgegebenen Meldungen von Krankenkassen für den Meldezeitraum 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 erforderlich.

 

Krankenkassen haben auf Grundlage von rückwirkend korrigierten Meldungen der Zahlstellen bei einem Mehrfachbezug eine Änderungsmeldung für den entsprechenden Zeitraum zu übermitteln mit der Feststellung im Feld "Anspruch auf einen Freibetrag besteht" und zusätzlich im Feld "Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrags", sofern ein anteiliger Freibetrag zu berücksichtigen ist.

 

Bei einer erstmaligen Auszahlung der Betriebsrente in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 hat die Krankenkasse die abgegebene Rückmeldung zur Bewilligung zu stornieren und mit den Angaben zur Feststellung des Freibetragsanspruchs neu abzugeben.

 

Die Meldungen sind unverzüglich abzugeben.

 

Meldungen der Krankenkassen – Kapitalleistung, Kapitalabfindung

Auf Grundlage der Meldung der Zahlstelle über die Bewilligung des Versorgungsbezugs stellt die Krankenkasse den Anspruch auf einen Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und berücksichtigt diese Feststellung in einem Beitragsbescheid. Eine Rückmeldung an die Zahlstelle erfolgt nicht.

 

2. Storno

 

Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung ist erforderlich für irrtümlich oder mit fehlerhaftem Inhalt abgegebene Meldungen – auch für vor der Teilnahme am Melde-Dialog abgegebene.

 

Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung wird im ZMV nicht durch einen eigenen Meldegrund gekennzeichnet. Eine Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist mit den ursprünglich übermittelten Daten mit dem aktuellen Datum und dem Kennzeichen „Stornierung“ in der aktuellen Version zu übermitteln. Sofern sich im Einzelfall auf Grund von Veränderungen – z. B. in der Höhe des Vbmax – Korrekturnotwendigkeiten ergeben, ist (sind) im Wege der Aufrollung die bereits übermittelte(n) Meldung(en) zu stornieren.

Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der vorzunehmenden Änderung zu stornieren und ggf. neu zu melden sind. Soweit sich zwischenzeitlich Veränderungen in den Schlüsselfeldern  ergeben haben, sind diese grundsätzlich mit den neuen Werten zu übermitteln.

 

Ergeben sich hingegen rückwirkende Änderungen in den Meldungen der Krankenkassen, die ausschließlich den VBmax betreffen, erfolgen keine Stornierungs- und Neumeldungen, sofern der VBmax keine Anwendung findet. Soweit sich rückwirkende Änderungen in den Meldungen der Krankenkassen ergeben, die nicht nur den VBmax betreffen, erfolgen Stornierungs- und Neumeldungen; hierbei wird in den Neumeldungen von den Krankenkassen im Feld VBmax der Wert 0,00 angegeben, sofern der VBmax keine Anwendung findet.

 

Eine irrtümlich oder fehlerhaft abgegebene Stornomeldung kann selbst nicht durch eine neuerliche Stornomeldung storniert werden.

 

Wurde eine Stornomeldung irrtümlich abgegeben, muss sie durch eine inhaltsgleiche Neumeldung widerrufen und damit der ursprüngliche Meldestand wieder hergestellt werden; lediglich das Stornokennzeichen muss = „N“ und der Erstellzeitpunkt aktuell sein.

 

Als irrtümlich abgegeben ist eine Stornomeldung zu werten, die - bis auf Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt - eine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

 

Wurde eine Stornomeldung fehlerhaft abgegeben, ist sie selbst nicht korrigierbar. Es muss erwartet werden, dass die Zahlstelle die fehlerhafte Stornomeldung als solche erkennt und nicht berücksichtigt. Es muss lediglich die korrigierte Stornoneumeldung erfolgen.

 

Als fehlerhaft abgegeben ist eine Stornomeldung zu werten, die über Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt hinaus keine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

 

 

3. Korrektur

 

Korrektur ist im Zahlstellenmeldeverfahren kein eigener Meldegrund. Als Korrektur wird die Neumeldung einer zuvor mit fehlerhaftem Inhalt abgegebenen Meldung verstanden.

 

 

4. Änderung zum laufenden Versorgungsbezugs (Meldegrund 2)

 

Als Änderung ist im Zahlstellenmeldeverfahren zu verstehen, dass zuvor gemeldete änderbare Daten zu einem laufenden Versorgungsbezug bis zum Änderungsvortag bestehen bleiben, damit enden und ab dem Änderungstag mit neuem Inhalt gelten. Soll der vorherige Inhalt für die Vorzeit nicht bestehen bleiben, ist dafür keine Änderung sondern sind Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und korrigierte Neumeldung erforderlich.

 

Änderbar sind

- „Versicherungsnummer“ und „Aktenzeichen Krankenkasse“ – (keine separaten Meldeanlässe)

- im Datenbaustein „Meldung der Krankenkasse an die Zahlstelle“ alle Felder außer „Beginn und Ende der Beitragsabführung“ „Änderungszeitpunkt“ und „Neue Krankenkasse“.

- im Datenbaustein „Name“ alle Felder.

 

nicht änderbar sind

- im Datensatz „Datenaustausch Zahlstellen/Krankenkassen“ alle Felder außer „Versicherungsnummer“ und „Aktenzeichen Krankenkasse“

- im Datenbaustein „Meldung der Krankenkasse an die Zahlstelle“ (DBKZ) „Beginn und Ende der Beitragsabführung“ „Änderungszeitpunkt“ und „Neue Krankenkasse“

 

Änderungen eines laufenden Versorgungsbezugs werden mit dem Meldegrund = „2“ an die Zahlstelle gemeldet.

 

Beginn und Ende der Beitragsabführung sind durch eine Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ nicht meldbar. Wurden sie bei einer Meldung mit Meldegrund = „1“ bzw. „6“ - „9“ fehlerhaft angegeben, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden.

 

Das Änderungsdatum des laufenden Versorgungsbezugs, ab dem die gemeldete Änderung wirksam ist, muss nach dem Beginndatum des Versorgungsbezugs liegen. Es ist selbst nicht änderbar. Wurde es bei einer Meldung mit Meldegrund = „2“ fehlerhaft angegeben, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden. Muss eine Meldung mit Meldegrund = „1“ geändert werden, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden.

 

Die neue Krankenkasse bei Kassenwechsel  ist durch eine Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ nicht meldbar. Wurde sie bei einer Meldung mit GD = „6“ fehlerhaft angegeben, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden.

 

Der Datenbaustein „Name“ muss jeder Meldung mit Meldegrund = „2“ angefügt sein.

 

Der Datenbaustein „Name“ ist sowohl in den Meldungen der Zahlstelle als auch denen der Krankenkasse vorgesehen. Für Namensänderungen, die daher sowohl von der Zahlstelle als auch von der Krankenkasse gemeldet werden können, besteht keine Dialog-Regelung. Beide müssen für sich organisieren, wie sie mit sich eventuell kreuzenden Meldungen umgehen.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „2“ irrtümlich abgegeben, muss sie durch eine Stornomeldung (siehe „Storno“) mit Meldegrund = „2“ widerrufen werden.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „2“ fehlerhaft abgegeben, ist sie nicht lediglich durch eine weitere Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ korrigierbar, sondern muss durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden.

 

5. Ende Meldeverpflichtung zum laufenden VB

Das Ende steht im ZMV aus Sicht der Krankenkasse für das Meldepflichtende eines laufenden Versorgungsbezugs durch die Zahlstelle; das schließt das Ende der Beitragsabführungspflicht ein, wenn diese der Zahlstelle zuvor auferlegt war. Das Meldepflichtende wird nach vier Gründen unterschieden, die im Feld „Meldegrund“ mit = „6“ - „9“ geschlüsselt werden (siehe nachfolgend).

 

Der Meldegrund „Ende“ ist sowohl in den Meldungen der Krankenkasse als auch denen der Zahlstelle vorgesehen. Für Endemeldungen, die daher sowohl von der Krankenkasse als auch von der Zahlstelle erstattet werden können, besteht keine Dialog-Regelung. Beide müssen für sich organisieren, wie sie mit sich eventuell kreuzenden Meldungen umgehen.

 

Erfährt die Krankenkasse vom Ende durch eine Meldung der Zahlstelle Meldegrund = „3“), braucht sie ihrerseits keine Endemeldung an die Zahlstelle zu erstatten und umgekehrt. Bei einer Endemeldung der Krankenkasse wegen Kassenwechsel  Meldegrund = „6“) muss die Zahlstelle allerdings an die neue Krankenkasse eine Meldung „Bewilligung/Beginn“ abgeben.

 

Das Datum Ende KZ Beitragsabführungspflicht – richtiger Meldepflichtende – muss gültig übermittelt werden.

 

Der Datenbaustein „Name“ (DBNA) muss jeder Meldung zum Meldepflichtende angefügt sein.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „6“ - „9“ irrtümlich abgegeben, muss sie durch eine Stornomeldung (siehe „Storno“) mit Meldegrund = „6“ - „9“ widerrufen werden.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „6“ - „9“ fehlerhaft abgegeben, ist sie nicht durch eine Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ korrigierbar, sondern muss durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden.

 

 

5.1 Ende Meldeverpflichtung zum laufenden Versorgungsbezug an bisherige Krankenkasse wegen Kassenwechsels (Meldegrund 6)

 

Der Kassenwechsel kann auf Initiative des Versorgungsbeziehers oder der Krankenkasse erfolgen. Den Kassenwechsel durch den Versorgungsbezieher muss auch dieser der Zahlstelle anzeigen.

 

Das Ende der Meldeverpflichtung des laufenden Versorgungsbezugs wegen Kassenwechsels muss von der bisherigen Krankenkasse mit dem Meldegrund = „6“ an die Zahlstelle gemeldet werden.

 

In den Fällen, in denen der bisherigen Krankenkasse zum Zeitpunkt der Meldung die neue Krankenkasse bekannt ist, übermittelt sie deren Betriebsnummer. Sofern die Betriebsnummer der neuen Krankenkasse nicht bekannt ist, muss die Zahlstelle diese beim VBE unverzüglich erfragen und daran anschließend an die neue Krankenkasse eine Meldung „Bewilligung/Beginn“ erstatten.

 

5.2 Änderung zum laufenden Versorgungsbezug wegen Krankenkassenfusion

 

Eine Krankenkassenfusion ist im ZMV kein meldepflichtiger Tatbestand. In der Betriebsnummerndatei der ITSG ist nach der technischen Fusion im Krankenkassenstamm der bisherigen Krankenkasse die Betriebsnummer der aufnehmenden Krankenkasse (Nachfolgekrankenkasse) hinterlegt.

 

Durch den Verweis von der Betriebsnummer der bisherigen Krankenkasse auf die Betriebsnummer der aufnehmenden Krankenkasse in der Betriebsnummerndatei sind die Datensätze an die Nachfolgekrankenkasse zu übermitteln. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach einer technischen Fusion die Nachfolgekrankenkasse die Meldungen der bisherigen Krankenkasse erhält und in den Bestand aufnimmt.

 

 

5.3 Änderung zum laufenden Versorgungsbezug wegen Endes der gesetzlichen Rente (Meldegrund 7)

 

Die Änderung zum laufenden Versorgungsbezugs wegen Endes der gesetzlichen Rente muss mit dem Meldegrund = „7“ an die Zahlstelle gemeldet werden.

 

Diese Meldung bewirkt bei der Zahlstelle lediglich die Einstellung der Beitragsermittlung und -abführung, wenn sie ihr zuvor auferlegt war. Der laufende Versorgungsbezug selbst bleibt davon unberührt..

 

 

5.4 Ende Meldeverpflichtung des laufenden Versorgungsbezugs wegen Endes der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Meldegrund 8)

 

Das Ende der Meldeverpflichtung des laufenden Versorgungsbezugs wegen Endes der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss mit dem Meldegrund = „8“ an die Zahlstelle gemeldet werden.

 

Diese Meldung bewirkt bei der Zahlstelle lediglich die Einstellung der Meldungen an die Krankenkasse und die der Beitragsermittlung und -abführung, wenn sie ihr zuvor auferlegt war. Der laufende Versorgungsbezug selbst bleibt davon unberührt.

 

 

5.5  Ende Meldeverpflichtung des laufenden Versorgungsbezugs wegen Tod (Meldegrund 9)

 

Das Meldepflichtende eines laufenden Versorgungsbezugs wegen Tod muss mit dem  Meldegrund= „9“ an die Zahlstelle gemeldet werden.

 

5.6 Rückmeldung zur Vorabbescheinigung (Meldegrund 5)

Nachdem sv.net die optionale Möglichkeit der Vorabbescheinigung nicht umgesetzt hat, sind auch keine Rückmeldungen von den Krankenkassen zu erwarten.