Meldevorgänge der Zahlstelle

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Meldevorgänge der Zahlstelle

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Als Abgabegründe sind für die Zahlstellen im Verfahren vorgesehen:

 

Meldegrund 1 = Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs

Meldegrund 2 = Änderung des laufenden Versorgungsbezugs

Meldegrund 3 = Ende des laufenden Versorgungsbezugs

Meldegrund 4 = Bestandsmeldung

Meldegrund "Pseudomeldung (Änderung der Kommunikationsdaten)"

 

Folgende Meldevorgänge der Zahlstelle sind im Verfahren vorgesehen:

 

1.

Bewilligung / Beginn des Versorgungsbezuges (Meldegrund = 1)

 

Bewilligung/Beginn steht im Zahlstellenmeldeverfahren nicht nur für den erstmaligen Zeitpunkt, sondern bei laufenden Versorgungsbezügen auch für eine Wiederaufnahme nach vorherigem Wegfall und bei einem Schlüsselwechsel für den Fortsetzungsbeginn mit dem neuen Schlüssel.

 

Die Bewilligung/ der Beginn eines Versorgungsbezugs muss mit dem Meldegrund = „1“ an die für den Versorgungsbezieher zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

 

Grundsätzlich ist bei einer Beginn-Meldung die Angabe der Versicherungsnummer erforderlich. Zahlstellen haben mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm die Versicherungsnummer des Versorgungsbeziehers bei der DSRV abzufragen, sofern die Versicherungsnummer der Zahlstelle unbekannt ist. Hierfür sind die persönlichen Daten des Versorgungsbeziehers (Name, Anschrift, Geburtsdaten) anzugeben. Die Rückmeldung des Suchergebnisses durch die DSRV erfolgt unverzüglich.

 

Ermittelt die DSRV im Einzelfall keine Versicherungsnummer, kann das Feld leer bleiben, um die Meldung unverzüglich zu erstatten. In diesen Fällen übermittelt die Krankenkasse mit

der Rückmeldung die Versicherungsnummer. Wenn die Versicherungsnummer bekannt wird, braucht die Meldung mit Meldegrund = „1“ nicht nochmals erstattet zu werden.

 

Das Beginndatum des Versorgungsbezugs ist bei einem laufenden Versorgungsbezug das des Anspruchsbeginns, unabhängig davon, wann die erste Zahlung erfolgt. Bei einer Kapitalleistung oder Kapitalisierung ist es der Zeitraumbeginn, der auch in dem Feld Kapitalisierungszeitraum Beginn der Kapitalleistung gemeldet werden muss.

 

Das Beginndatum darf – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung – in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.

 

Das Endedatum laufender Versorgungsbezug muss leer bleiben. Auch wenn zum Zeitpunkt der Meldung „Bewilligung/Beginn“ das Ende eines laufenden Versorgungsbezugs bereits bekannt ist, muss es mit einer separaten Meldung „Ende“ übermittelt werden.

 

Bei einem laufenden Versorgungsbezug muss als Höhe laufender Versorgungsbezug der Bruttobetrag in Euro und Cent gemeldet werden, der auf den Beginnmonat entfällt, auch wenn die Zahlung in anderen Zyklen erfolgt (z.B. quartalsweise). Fällt im Beginnmonat nur ein monatsanteiliger Versorgungsbezug an, da der Beginn nicht der Monatserste ist, muss dennoch der Bruttobetrag für einen vollen (Folge-)Kalendermonat gemeldet werden. Dabei werden Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.

 

Die Höhe laufender VB ist unabhängig von einer Beitragspflicht zu melden, die sich aus der Anwendung der Freigrenze, des Freibetrags, des Vbmax und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ergibt.

 

Hinweis zur Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG:

In Abgrenzung zur bisherigen Festlegungen sind laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen wieder ungeachtet der monatlichen BBG in unbegrenzter Höhe zu melden, damit die Krankenkassen in allen Fällen die Anwendung des Freibetrags prüfen und feststellen können. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 für Meldezeiträume ab dem 01.01.2020. Bereits abgegebene Meldungen für diesen Meldezeitraum sind zu stornieren und neu zu melden, sofern der Zahlbetrag in diesen Meldungen auf

die BBG begrenzt wurde.

 

Bei Bewilligung/Beginn einer Kapitalleistung oder der Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs müssen der Zeitpunkt der Auszahlung, der Beginn und das Ende des Zeitraums sowie die Höhe der Kapitalleistung gemeldet werden.

 

Zeitpunkt der Auszahlung ist das entsprechende Tagesdatum, bei Ratenzahlung das der ersten Rate.

 

Zeitraumbeginn und -ende sind die entsprechenden Tagesdaten als Angabe für den normalerweise 120monatigen oder kürzeren Zeitraum. In Fällen, in denen Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt werden, kann die Abfindung nur auf den entsprechend kürzeren Zeitraum verteilt werden.

 

Als Höhe der Kapitalleistung muss der Bruttobetrag, unabhängig von der Beitragspflicht, in Euro und Cent gemeldet werden. Es muss immer der Gesamtbetrag gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt.

 

Bei der Gesamtkapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs müssen für diesen „Ende“ und für die Kapitalleistung „Bewilligung/Beginn“ gemeldet werden.

 

Bei der Teilkapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs müssen für dessen „Höhe laufender Versorgungsbezug“ die „Änderung“ und für die Kapitalleistung „Bewilligung/Beginn“ gemeldet werden. Da damit zwei Versorgungsbezüge eines Versorgungsbeziehers parallel geführt werden, müssen sie durch das Aktenzeichen bei der Zahlstelle unterschieden werden.

 

Die Felder Beitrag zur KV und zur PV müssen leer bleiben. Sie sind nur mit Bestandsmeldungen für laufende Versorgungsbezüge anzugeben, wenn die Beitragsermittlung und -abführung durch die Zahlstelle erfolgt.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „1“ irrtümlich abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine Stornomeldung mit Meldegrund = „1“ widerrufen werden.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „1“ fehlerhaft abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, ist sie durch eine Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ nicht korrigierbar, sondern muss durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung korrigiert werden; führte der Fehler zu einer Rückweisung durch die Datenannahmestelle ist lediglich die korrigierte Neumeldung erforderlich.

 

Zum Start des Melde-Dialogs Zahlstelle/Krankenkassen dürfen nur die Versorgungsbezüge mit Meldegrund = „1“ gemeldet werden, für die die Bewilligung/Beginn im Startmonat liegt. Wird zum Start nicht die dafür vorgesehene „Pseudo-Änderungsmeldung“ verwendet, müssen die anderen laufenden Versorgungsbezüge als Bestand mit Meldegrund = „4“ gemeldet werden, um die Interpretation als zusätzlichen Versorgungsbezug bei den Krankenkassen zu vermeiden.

 

Meldungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

 

Freibetrag bei der Krankenversicherung:

Bei Betriebsrenten ist seit dem 1. Januar 2020 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße zu berücksichtigen, sofern diese ggf. zusammen mit weiteren Versorgungsbezügen und/oder Arbeitseinkommen die Freigrenze1 überschreiten.

 

Der Freibetrag findet nur bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge Berücksichtigung. Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge findet der Freibetrag keine Berücksichtigung.

Der Freibetrag ist stets vom Zahlbetrag abzuziehen; dies gilt auch, sofern der Zahlbetrag über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

 

Zu beachten ist, dass der Freibetrag kein statischer Wert ist, sondern zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst wird. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich neu bestimmt und mit der SV-Rechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Der jeweils gültige Freibetrag ist nach der Veröffentlichung der ITSG-Beitragssatzdatei zu entnehmen; dort werden auch alle Freibeträge ab dem Kalenderjahr 2020 in Form einer Historie abgebildet. Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen sollten die ITSG-Beitragssatzdatei nutzen.

 

Erläuterung des Begriffs „Betriebsrente“

Unter dem Begriff Betriebsrente fallen alle laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Hierunter fallen neben den Leistungen der Altersversorgung auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen.

 

Ferner gehören hierzu die Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst einschließlich der kirchlichen Altersversorgung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung sowie Leistungen der Zusatzversorgungskasse und des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land-und Forstwirtschaft.

 

Kennzeichnung einer Betriebsrente im Zahlstellen-Meldeverfahren

Zahlstellen haben in allen Meldungen, die für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2020 abgegeben werden, im Feld Art Versorgungsbezug (ART VB) das Kennzeichen 5 anzugeben, sofern eine Betriebsrente gewährt wird.

 

Dies gilt für laufende und für einmalige gezahlte Versorgungsbezüge sowie ungeachtet der Tatsache, ob ein Einfachbezug oder Mehrfachbezug vorliegt und ob eine Beitragsabführungspflicht besteht.

 

Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Einfachbezug (laufender Versorgungsbezug)

Bezieht das Mitglied nur eine laufende Betriebsrente (Einfachbezug), hat die Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen, sofern für die Zahlstellte eine Beitragsabführungspflicht besteht. Es erfolgt in den Meldungen der Krankenkassen keine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags.

 

Ob das Mitglied einen Einfachbezug hat, ergibt sich aus der Angabe im Kennzeichen Mehrfachbezug (KENNZMFB) in der Meldung der Krankenkasse.

 

Um Rückrechnungen zu vermeiden, ist es zulässig, bei der erstmaligen Gewährung der Betriebsrente den Freibetrag bis zur Rückmeldung der Krankenkasse vorläufig zu gewähren.

 

Die Berücksichtigung eines veränderten Freibetrags ist kein Meldeanlass und insoweit der Krankenkasse nicht zu melden.

 

Sofern keine Beitragsabführungspflicht besteht, prüft die Krankenkasse den Anspruch auf den Freibetrag und wird diesen ggf. im Beitragsbescheid berücksichtigen. Eine Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt in diesen Fällen nicht.

Dies gilt auch, sofern das Mitglied eine einmalig gezahlte Betriebsrente erhält.

 

Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Mehrfachbezug (laufender Versorgungsbezug)

Bezieht das Mitglied

mehrere laufende Betriebsrenten,

mehrere einmalig gezahlte Betriebsrenten,

eine laufende Betriebsrente und eine einmalig gezahlte Betriebsrente,

eine laufende Betriebsrente und einen laufenden/einmalig gezahlten anderen Versorgungsbezug,

eine laufende/einmalig gezahlte Betriebsrente und Arbeitseinkommen,

ist der Status „Mehrfachbezug“ erfüllt und die Krankenkasse trifft die Entscheidung, ob und inwiefern ein Freibetrag zu berücksichtigen ist.

 

Ob das Mitglied einen Mehrfachbezug hat, ergibt sich aus der Angabe im Kennzeichen Mehrfachbezug (KENNZMFB) in der Meldung der Krankenkasse.

Sofern eine Beitragsabführungspflicht für die Zahlstelle besteht, ist in der Rückmeldung der Krankenkasse die Feststellung enthalten, ob und inwiefern die Zahlstelle ein Freibetrag zu berücksichtigen hat. Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben im Feld Kennzeichen Freibetrag (KENNZFB).

Hierbei sind folgende Angaben möglich:

 

Kennzeichen Freibetrag NEIN (KENNZFB 1)

Die Zahlstelle hat den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung nicht zu berücksichtigen.

In diesen Fällen wird der Freibetrag bei einer anderen laufenden oder einmaligen Betriebsrente gewährt (der Freibetrag gilt pro Versorgungsbezieher und nicht für jeden Zahlbetrag).

 

Kennzeichen Freibetrag JA (KENNZFB 2)

Die Zahlstelle hat den vollen Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

Änderungen in der Höhe des Freibetrages (Anpassung zum 01.01.) hat die Zahlstelle eigenständig zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines veränderten Freibetrags ist kein Meldeanlass und der Krankenkasse nicht zu melden.

Zudem wird auch die Krankenkasse bei einer Veränderung des Freibetrags (allein aus Anlass der jährlichen Anpassung der Bezugsgröße zum 01.01.) keine Änderungsmeldung der Zahlstelle übermitteln.

 

Kennzeichen Freibetrag ANTEILIG (KENNZFB 3)

Sofern nur ein anteiliger Freibetrag zu berücksichtigen ist, erfolgt in der Meldung der Krankenkasse die zusätzliche Angabe eines Eurocent-Betrages im Feld Freibetrag (FB).

Dies werden regelmäßig Fallkonstellationen sein, in denen aufgrund der geringen Zahlbetragshöhe mindestens einer Betriebsrente die Gewährung des Freibetrags auf mehrere Betriebsrenten verteilt wird.

Die Zahlstelle hat diesen anteiligen Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

Bei anteiligen Freibeträgen erfolgt nach der jährlichen Anpassung der Bezugsgröße ggf. von der Krankenkasse eine Änderungsmeldung mit einem neu zu gewährenden anteiligen Freibetrag im Feld FB.

Die Standardprozesse zu diesem Meldedialog werden nachfolgend beschrieben. Grundlagen der Prozessbeschreibungen sind eine Freigrenze in Höhe von 159,25 EUR und ein Freibetrag in Höhe von 159,25 EUR (Werte des Jahres 2020).

 

Meldungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – rückwirkende Korrekturen

 

Laufende Versorgungsbezüge

Durch die zeitversetzte Umsetzung des Freibetrags im Zahlstellen-Meldeverfahren sind in Bestandsfällen rückwirkende Meldungen für den Meldezeitraum 1. Januar 2020 bis 30.September 2020 erforderlich. Hierbei ist es unbeachtlich, ob ein Einfachbezug oder Mehrfachbezug vorliegt und ob eine Beitragsabführungspflicht besteht.

 

Sofern eine Betriebsrente über den 31. Dezember 2019 hinaus gezahlt wurde, hat die Zahlstelle rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 eine Änderungsmeldung mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB abzugeben.

 

Bei einer erstmaligen Auszahlung der Betriebsrente in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 ist die abgegebene Beginn-Meldung zu stornieren und mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB neu abzugeben.

 

Sofern im Meldezeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 die Zahlstelle Änderungsmeldungen abgegeben hat, sind diese zu stornieren und mit dem Kennzeichen 5 im Feld ART VB neu abzugeben.

 

Laufende Versorgungsbezüge – Beendigung der Zahlung

Die Pflicht zur Korrektur abgegebener Meldungen für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 gilt auch, sofern die Zahlstelle (z. B. wegen Tod des Mitglieds) die Zahlung eingestellt hat.

 

Die Krankenkasse stellt auf Grundlage der korrigierten Meldungen den Anspruch auf Freibetrag fest und wird, sofern ein Erstattungsanspruch von Dritten geltend gemacht wird, diesen prüfen.

 

Auf Grundlage dieser generalisierenden Regelung erfolgt von den Krankenkassen keine Rückmeldung über die Anwendung des Freibetrags.

 

Zeitpunkt der Korrekturen

Die Meldungen sind nach Eintritt des Meldetatbestandes unverzüglich abzugeben (§ 202 SGB V), das Gesetz sieht keine Meldefristen für Zahlstellen und Krankenkassen vor.

 

Damit Krankenkassen in Bestandsfällen auf Grundlage vollständig vorliegender Meldungen der Zahlstellen eine Feststellung zum Freibetrag in Fällen des Mehrfachbezugs treffen können, ist von den Zahlstellen sicherzustellen, dass alle korrigierten Meldungen spätestens am 31. Oktober 2020 bei den Krankenkassen vorliegen.

 

Einmalige Versorgungsbezüge

Bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen gilt die widerlegbare Vermutung, dass es sich immer um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Insoweit sind Zahlstellen nicht verpflichtet, bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen, die vor dem 1. Oktober 2020 gewährt wurden, eine Stornierung der abgegebenen Meldung und eine Neumeldung mit dem Kennzeichen 5 im Feld VB ART vorzunehmen.

 

Die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht gilt erst für Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen, die ab dem 1. Oktober 2020 gewährt werden.

 

2 Storno

Irrtümlich oder mit fehlerhaftem Inhalt abgegebene Meldungen, die nicht von der Annahmestelle zurückgewiesen wurden und der Krankenkasse zugegangen sind, müssen storniert werden. Als zugegangen gilt die Meldung der Zahlstelle in analoger Anwendung von § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, sobald die meldende Stelle von der Annahmestelle eine Weiterleitungsbestätigung erhalten hat.

 

Die Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung wird im Zahlstellenmeldeverfahren nicht durch einen eigenen Meldegrund gekennzeichnet. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist diese mit den ursprünglich übermittelten Daten mit dem aktuellen Datum und dem Stornierungskennzeichen zu übermitteln. Sofern sich auf Grund von Veränderungen – z. B. in der Höhe des laufenden VB – Korrekturnotwendigkeiten ergeben, ist (sind) im Wege der Aufrollung die bereits übermittelte(n) Meldung(en) zu stornieren. Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der vorzunehmenden Änderung zu stornieren und ggf. neu zu melden sind. Soweit sich zwischenzeitlich Veränderungen in den Schlüsselfeldern ergeben haben, sind diese grundsätzlich mit den neuen Werten zu übermitteln.

 

Eine irrtümlich oder fehlerhaft abgegebene Stornomeldung kann selbst nicht durch eine neuerliche Stornomeldung storniert werden.

 

Wurde eine Stornomeldung irrtümlich abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine inhaltsgleiche Neumeldung widerrufen und damit der ursprüngliche Meldestand wieder hergestellt werden; lediglich das Stornokennzeichen muss aktiviert und der Erstellzeitpunkt aktuell sein.

 

Als irrtümlich abgegeben ist eine Stornomeldung zu werten, die - bis auf Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt - eine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

 

Wurde eine Stornomeldung fehlerhaft abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, ist sie selbst nicht korrigierbar. Es muss erwartet werden, dass die Krankenkasse die fehlerhafte Stornomeldung als solche erkennt und nicht berücksichtigt. Es muss lediglich die korrigierte Stornoneumeldung erfolgen.

 

Als fehlerhaft abgegeben ist eine Stornomeldung zu werten, die über Stornokennzeichen und Erstellzeitpunkt hinaus keine inhaltsgleiche vorausgegangene Meldung betrifft.

 

 

3. Korrektur

 

Korrektur ist im Zahlstellenmeldeverfahren kein eigener Meldegrund. Als Korrektur wird die Stornierung und Neumeldung einer zuvor irrtümlich oder mit fehlerhaftem Inhalt abgegebenen Meldung verstanden.

 

 

 

4. Änderung des laufenden Versorgungsbezugs (Meldegrund = 2)

 

Als Änderung ist im Zahlstellenmeldeverfahren zu verstehen, dass zuvor gemeldete änderbare Daten zu einem laufenden Versorgungsbezug bis zum Änderungsvortag bestehen bleiben, damit enden und ab dem Änderungstag mit neuem Inhalt gelten. Soll der vorherige Inhalt für die Vorzeit nicht bestehen bleiben, ist dafür keine Änderung sondern sind Storno der ursprünglichen Meldung und korrigierte Neumeldung erforderlich. Änderungen zu Kapitalleistung oder Kapitalisierung sind ebenfalls nur als Korrektur durch Storno und Neumeldung möglich.

 

Änderbar sind

Kennzeichen Beihilfe

Höhe laufender Versorgungsbezug

Name

Vorname

Vorsatz, Zusatz, Titel

Vorname

Anschrift

 

nicht änderbar sind

alle anderen Felder

 

Daraus ergibt sich, dass auch der Schlüssel eines Versorgungsbezugs aus Zahlstellennummer, Versicherungsnnummer des Versorgungsbeziehers, Aktenzeichen des Versorgungsbezugs bei der Zahlstelle und Betriebsnummer der für den Versorgungsbezieher zuständigen Krankenkasse nicht änderbar ist. Ergibt sich zum Schlüssel eine Änderung, sind dafür eine Endemeldung mit Meldegrund = „3“ mit dem bisherigen Schlüssel und eine Meldung „Bewilligung/Beginn“ mit GD = „1“ mit dem neuen Schlüssel erforderlich.

 

Mit dem 1. Januar 2012 haben die Zahlstellen das im Datenbestand hinterlegte „Kennzeichen Veränderungsmeldung“(DBKZ/KENNZAEN) automatisch auf „J“ gesetzt. Darauf aufbauend wurde direkt eine Änderungsmeldung mit der aktuellen Höhe des laufenden Versorgungsbezuges (DBZK/VBBETR) übermittelt. Sofern eine Zahlstelle die Versorgungsbezüge vorschüssig auszahlt, wurde das vg. Verfahren ab dem 15. Dezember 2011 ausgelöst. Mithin sind Änderungen der Höhe eines laufenden VB stets zu melden.

 

Erforderliche Änderungen eines laufenden Versorgungsbezugs müssen mit dem Meldegrund = „2“ an die für den Versorgungsbezieher zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

 

Bei der Änderung eines VB ist die Versicherungsnummer des VBE anzugeben. Ist zum Zeitpunkt der Änderungsmeldung das Aktenzeichen des VB, das die Krankenkasse dafür verwendet, bekannt, muss es in die Meldung aufgenommen werden.

 

Das Beginndatum des Versorgungsbezugs muss leer bleiben oder dem der vorangegangenen Meldung mit Meldegrund = „1“ entsprechen. Das Beginndatum ist selbst nicht änderbar. Wurde es bei der Meldung mit Meldegrund = „1“ falsch angegeben, muss es durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden. Wird bei der Änderung das Beginndatum des Versorgungsbezugs mit gemeldet, darf der Beginn – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung  – nur in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.

 

Das Endedatum des laufenden Versorgungsbezugs muss leer bleiben. Es ist selbst nicht änderbar und muss immer mit einer separaten Meldung übermittelt werden. Wurde es bei der Meldung mit Meldegrund = „3“ falsch angegeben, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden.

 

Das Änderungsdatum des laufenden Versorgungsbezugs, ab dem die gemeldete Änderung wirksam ist, muss nach dem Beginndatum des VB liegen. Es ist selbst nicht änderbar. Wurde es bei einer Meldung mit Meldegrund = „2“ fehlerhaft angegeben, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden. Muss eine Meldung mit Meldegrund = „1“ geändert werden, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden.

 

Als Höhe laufender Versorgungsbezug muss der Bruttobetrag in Euro und Cent gemeldet werden, der auf den Änderungsmonat entfällt, auch wenn die Zahlung in anderen Zyklen erfolgt (z.B. quartalsweise). Fällt im Änderungsmonat ein aus zeitlichen Anteilen zusammengesetzter Versorgungsbezug an, da die Änderung nicht zum Monatsersten erfolgt, muss dennoch der Bruttobetrag für einen vollen (Folge)Kalendermonat gemeldet werden. Zusätzliche Einmalzahlungen  (Sonderzahlungen) zu laufenden Versorgungsbezügen werden ebenfalls als laufende betrachtet, wodurch sich deren Höhe sowohl im Monat der Einmalzahlung als auch dem darauffolgenden ändert. Dabei werden stets Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.

 

Die Höhe laufender VB ist unabhängig von einer Beitragspflicht zu melden, die sich aus der Anwendung der Freigrenze, des Freibetrags, des Vbmax und der BBG ergibt.

 

Hinweis zur Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG:

In Abgrenzung zur bisherigen Festlegungen sind laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen wieder ungeachtet der monatlichen BBG in unbegrenzter Höhe zu melden, damit die Krankenkassen in allen Fällen die Anwendung des Freibetrags prüfen und feststellen können. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 für Meldezeiträume ab dem 01.01.2020. Bereits abgegebene Änderungsmeldungen für diesen Meldezeitraum sind zu stornieren und neu zu melden, sofern der Zahlbetrag in diesen Meldungen auf die BBG begrenzt wurde.

 

Die Felder zu Kapitalleistung und Beitrag zur KV und zur PV müssen leer bleiben, da Kapitalleistung und Beiträge nicht änderbar sind. Wurden sie fehlerhaft übermittelt, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „2“ irrtümlich abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine Stornomeldung mit Meldegrund = „2“ widerrufen werden.

 

Wurde eine Meldung mit Meldegrund = „2“ fehlerhaft abgegeben und von der Datenannahmestelle nicht zurückgewiesen, ist sie nicht lediglich durch eine weitere Änderungsmeldung mit Meldegrund = „2“ korrigierbar, sondern muss durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden; führte der Fehler zu einer Rückweisung durch die Datenannahmestelle ist lediglich die korrigierte Neumeldung erforderlich.

 

 

5. Schlüsselwechsel des laufenden Versorgungsbezugs (kein eigener Meldegrund)

 

Als Wechsel gilt im Zahlstellenmeldeverfahren die Fortsetzung eines laufenden Versorgungsbezugs mit einem geänderten Schlüssel.

Der Versorgungsbezug wird im Verfahren durch folgende Schlüsselkombination gekennzeichnet

Zahlstellennummer,

Krankenversichertennummer des Versorgungsbeziehers,

Personalnummer / Aktenzeichen des Versorgungsbezugs bei der Zahlstelle und

Betriebsnummer der für den Versorgungsbeziehers zuständigen Krankenkasse

 

Ändern sich durch entsprechende Vorgänge oder Umstellungen ein oder mehrere Schlüsselteile, kann dies nicht durch eine Meldung „Änderung“ oder Bestandsmeldung, sondern muss durch ein Meldepaar „Ende“ und „Bewilligung/Beginn“ übermittelt werden.

 

Für die Meldungen zum Wechsel gelten die Ausführungen zu den Meldungen „Ende“ und „Bewilligung/ Beginn“. Der Zusammenhang zwischen beiden Meldungen wird nicht unmittelbar dargestellt. Durch die Zahlstelle muss sichergestellt werden, dass das Endedatum und das Beginndatum der Fortsetzung lückenlos aufeinander folgen.

 

Erfährt die Zahlstelle vom Wechsel der Krankenkasse durch eine Meldung der bisherigen Krankenkasse (Meldegrund = „6“), braucht sie ihrerseits keine Endemeldung an die bisherige Krankenkasse zu erstatten, wohl aber an die neue Krankenkasse eine Meldung „Bewilligung/Beginn“.

 

6. Bestandsmeldung (Meldegrund = 4)

 

Bestandsmeldungen sind auf Anforderung einer Krankenkasse abzugeben. Sie können überdies auf Initiative der Zahlstelle zu Beginn des ZMV oder bei Wechsel des Kommunikationspartners erstattet werden.

 

Bestandsmeldungen werden zu einem Stichtagsmonat erstattet. Dies ist in der Regel der zuletzt abgerechnete Kalendermonat. Bestandsmeldungen erfolgen nicht für einzelne, sondern für alle betroffenen VB. Betroffen sind alle laufenden VB im angeforderten Abrechnungsmonat und Kapitalleistungen, die in diesem Abrechnungsmonat beginnen.

 

Bestandsmeldungen müssen nicht in separaten Dateien, sondern können zusammen mit den anderen im Abrechnungsmonat anfallenden Meldungen übermittelt werden. Andererseits können Bestandsnachmeldungen in Folgezeiten nach dem Abrechnungsmonat anfallen, wenn die ursprünglichen von der ANNAHMESTELLE zurückgewiesen wurden.

 

Bestandsmeldungen müssen mit dem Grund „4“ an die für den VBE zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

 

Bei der Bestandsmeldung eines VB ist die Versicherungsnummer des VBE anzugeben. Sofern die VSNR nicht bekannt sein sollte, ist diese von der Zahlstelle bei der DSRV mit dem Abrechnungsprogramm abzufragen oder beim VBE zu erfragen.

 

Ist zum Zeitpunkt der Bestandsmeldung das Aktenzeichen des VB, das die Krankenkasse dafür verwendet, bekannt, muss es in die Meldung aufgenommen werden.

 

Das Beginndatum des VB ist bei Bestandsmeldungen grundsätzlich der Erste des Stichtagsmonats, es sei denn, der Beginn liegt im Stichtagsmonat.

 

Das Endedatum des laufenden VB ist grundsätzlich Ultimo des Stichtagsmonats, es sei denn, das Ende liegt im Stichtagsmonat.

 

Bei einem laufenden VB muss als Höhe laufender VB der Bruttobetrag in Euro und Cent gemeldet werden, der auf den Stichtagsmonat entfällt, auch wenn die Zahlung in anderen Zyklen erfolgt (z. B. quartalsweise). Fällt im Stichtagsmonat nur ein monatsanteiliger VB an (Beginn oder Ende im Stichtagsmonat) oder ein aus zeitlichen Anteilen zusammengesetzter (Änderung im Stichtagsmonat), muss dennoch der Bruttobetrag für einen vollen Kalendermonat gemeldet werden. Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) im Stichtagsmonat bleiben bei Bestandsmeldungen unberücksichtigt. Erfolgen der Beginn oder eine Änderung innerhalb des Stichtagsmonats, ist der laufende VB des Folgemonats für den Stichtagsmonat zu melden; erfolgt das Ende innerhalb des Stichtagsmonats der laufende VB des Vormonats.

 

Die Höhe laufender VB ist unabhängig von einer Beitragspflicht zu melden, die sich aus der Anwendung der Freigrenze, des Freibetrags, des Vbmax und der BBG ergibt.

 

Hinweis zur Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG:

In Abgrenzung zur bisherigen Festlegungen sind laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen wieder ungeachtet der monatlichen BBG in unbegrenzter Höhe zu melden. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 für Meldezeiträume ab dem 01.01.2020.

 

Tritt zum Stichtagsmonat eine Änderung in noch nicht bekannter Höhe ein, muss zunächst der bisherige VB gemeldet werden. Wenn die neue Höhe laufender VB bekannt wird, muss dies nicht nachgetragen werden. Es wird dann lediglich eine Änderungsmeldung erforderlich.

 

Die Felder zu Kapitalleistung sind nur bei Bestandsmeldungen für Kapitalleistungen, die im Stichtagsmonat beginnen, relevant. Dafür gelten die Regeln wie bei Bewilligung/Beginn des VB.

 

Muss die Zahlstelle die Beitragsermittlung und -abführung für den laufenden VB durchführen und fallen Beiträge an, müssen als Beitrag zur KV und zur PV in Euro und Cent die gemeldet

werden, die für den Stichtagsmonat tatsächlich ermittelt wurden, auch wenn die Bruttobeträge der Bestandsmeldung nicht die Berechnungsgrundlage darstellen (Fiktivbeträge siehe vor). Als KV-Beitrag ist dabei der Gesamtbeitrag anzugeben, der sich aus dem gesetzlichen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag ergibt. Tritt zum Stichtagsmonat für den VB eine Änderung in noch nicht bekannter Höhe ein, siehe vorstehend bei „Höhe laufender VB – Änderung in noch nicht bekannter Höhe“.

 

Stornierungen von Bestandsmeldungen sind nicht zulässig. Die Bestandsmeldung stellt bei der Erstellung der Daten eine aktuelle Bestandsaufnahme des zu meldenden Zeitraums dar. Die sich anschließenden Änderungen der Daten sind mit den entsprechenden Meldegründen und nicht mehr zusätzlich durch Stornierung

und Neumeldung mit GD = 4 zu melden.

 

 

7. Ende laufender Versorgungsbezug (Meldegrund = 3)

 

Das Ende steht im ZMV nicht nur für den letztmaligen Zeitpunkt eines laufenden VB, sondern auch für einen bedingten Wegfall (z. B. bei Ruhen in voller Höhe des Bezuges) und bei einem Schlüsselwechsel für den Endezeitpunkt des bisherigen Schlüssels – die Fortsetzung mit dem neuen Schlüssel wird als Bewilligung/Beginn gemeldet. Kein Wegfall ist die Änderung des Zahlungsempfängers z. B. wegen Pfändung oder Abtretung. Dies stellt keinen Meldesachverhalt dar.

 

Der Meldegrund „Ende“ ist sowohl in den Meldungen der Zahlstelle als auch in denen der Krankenkasse vorgesehen. Für Endemeldungen, die sowohl von der Zahlstelle als auch von der Krankenkasse erstattet werden können, besteht keine Dialog-Regelung. Beide müssen für sich organisieren, wie sie mit sich eventuell kreuzenden Meldungen umgehen.

 

Erfährt die Zahlstelle vom Ende durch eine Meldung der Krankenkasse, braucht sie keine Endemeldung an die Krankenkasse zu erstatten. Bei einer Endemeldung der Krankenkasse wegen Kassenwechsel (GD = „6“) muss die Zahlstelle allerdings an die neue Krankenkasse eine Meldung „Bewilligung/Beginn“ abgeben.

 

Das Ende eines laufenden VB muss mit dem Grund (DBZK/GD) = „3“ an die für den VBE zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

 

Für Meldezeiträume seit dem 1. Januar 2013 ist bei Ende eines laufenden VB stets die Versicherungsnummer des VBE anzugeben. Sofern die Versicherungsnummer nicht bekannt sein sollte, ist diese mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm bei der DSRV abzufragen. Hierfür sind die persönlichen Daten des Versorgungsbeziehers (Name, Anschrift, Geburtsdaten) anzugeben. Ist zum Zeitpunkt der Endemeldung das Aktenzeichen des VB, das die Krankenkasse dafür verwendet, bekannt, muss es in die Meldung aufgenommen werden.

 

Das Beginndatum des VB (DBZK/VBBG) muss leer bleiben (= „00000000“) oder dem der vorangegangenen Meldung mit GD = „1“ entsprechen. Wird bei der Endemeldung das Beginndatum des VB mit gemeldet, darf der Beginn – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung – nur in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.

 

Das Endedatum laufender VB (DBZK/VBEN) muss gültig übermittelt werden.

 

Die Höhe laufender VB muss leer bleiben (DBZK/VBBETR = „00000000“).

 

Die Felder zu Kapitalleistung und Beitrag zur KV und zur PV müssen leer bleiben, da Kapitalleistung und Beiträge in Endemeldungen nicht vorkommen dürfen.

 

Wurde eine Meldung mit GD = „3“ irrtümlich abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine Stornierungsmeldung mit GD = „3“ widerrufen werden.

 

Wurde eine Meldung mit GD = „3“ fehlerhaft abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, ist sie nicht durch eine Änderungsmeldung mit GD = „2“ korrigierbar, sondern muss durch Stornierung der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden; führte der Fehler zu einer Rückweisung durch die ANNAHMESTELLE ist lediglich die korrigierte Neumeldung erforderlich.

 

 

8. Pseudomeldung (Änderung der Kommunikationsdaten)

 

Sofern Sie Ihre Zahlstellenmeldungen über ein Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln und nur in Einzelfällen mit sv.net arbeiten, ist es wichtig, dass Sie nach der Zahlstellen-Meldung mit sv.net sofort eine Pseudomeldung mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm an die zuständige Krankenkasse schicken. Nur dann ist gewährleistet, dass die Rückmeldungen der Kasse an Ihr Entgeltabrechnungsprogramm erfolgen. Ansonsten laufen die Rückmeldungen über sv.net.

Für umgekehrte Fälle bietet auch sv.net den Meldegrund "Pseudomeldung" an.