A1 - Antrag für Flug- und Kabinenbesatzungen

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A1 - Antrag für Flug- und Kabinenbesatzungen

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Allgemeines:

Der „A1-Antrag für Flug- und Kabinenbesatzungen“ enthält die Angaben zur Beantragung der A1-Bescheinigung auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 5 VO (EG) Nr.

883/2004. Dies sind insbesondere Angaben seitens der privatrechtlichen Arbeitgeber zur Heimatbasis in Deutschland.

 

Zuständigkeit:

Der A1-Antrag für Flug- und Kabinenbesatzungen kann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten sollen, gestellt werden. Ein Antrag auf Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist beim GKV-Spitzenverband, DVKA, zu stellen. Dies erfolgt in sv.net automatisch.

 

Stornierung:

Der A1-Antrag für Flug- und Kabinenbesatzungen ist vom Arbeitgeber zu stornieren, wenn er nicht zu stellen war oder unzutreffende Angaben enthält.

Erfolgt die Stornierung, weil der Antrag unzutreffende Angaben enthielt, ist ein neuer Antrag an den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit den zutreffenden Angaben zu übermitteln.

 

Rückmeldungen:

Rückmeldungen über Bewilligung bzw. Ablehnungen des A1-Antrages für Flug- und Kabinenbesatzungen werden über den Posteingang zugestellt.