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Erklärung des Arbeitgebers
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 hat der Arbeitgeber der entsandten Person die Ausstellung der A1-Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 2004 bzw. nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der hierfür zuständigen Stelle zu beantragen. Für eine rechtlich einwandfreie Beurteilung des Antrags ist es wichtig, dass der Arbeitgeber alle für die Prüfung einer Entsendung maßgeblichen Tatsachen angibt und jegliche Änderungen in den Verhältnissen, die der Feststellung einer Entsendung zugrunde lagen, der zuständigen Stelle mitteilt. Der Arbeitgeber hat somit gegenüber der zuständigen Stelle ausdrücklich zu erklären, dass er diesen Informationspflichten nachkommt.
Bitte bestätigen Sie hier, dass die vorigen Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.