A1 – Antrag Ausnahmevereinbarung

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A1 – Antrag Ausnahmevereinbarung

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Allgemeines:

Der „A1-Antrag Ausnahmevereinbarung“ enthält die Angaben zur Beantragung der A1-Bescheinigung auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Dies sind alle Angaben, die es dem GKV-Spitzenverband, DVKA ermöglichen über den Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zu entscheiden.

 

Zuständigkeit:

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung kann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten sollen, gestellt werden. Ein Antrag auf Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist beim GKV-Spitzenverband, DVKA, zu stellen. Dies erfolgt in sv.net automatisch.

 

Stornierung:

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist vom Arbeitgeber zu stornieren, wenn er nicht zu stellen war oder unzutreffende Angaben enthält.

Erfolgt die Stornierung, weil der Antrag unzutreffende Angaben enthielt, ist ein neuer Antrag an den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit den zutreffenden Angaben zu übermitteln.

 

Rückmeldungen:

Rückmeldungen über Bewilligung bzw. Ablehnungen des A1-Antrages Ausnahmevereinbarung werden über den Posteingang zugestellt.