A1 – Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst

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A1 – Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst

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Allgemeines:

Der „A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst“ enthält die Angaben zur Beantragung der A1-Bescheinigung auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 b) VO (EG) Nr. 883/2004. Dies sind insbesondere Angaben seitens der öffentlichen Arbeitgeber zum fortbestehenden des Beamten-/Beschäftigungsverhältnisses während der Auslandstätigkeit.

 

Unter die Regelung von Artikel 11 Absatz 3 b) VO (EG) Nr. 883/2004 fallen die in § 8 Absatz 2 SGB VI genannten Personen. Dies sind Beamte sowie Beschäftigte des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbänden, sofern für sie unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben (s. TOP 1 der Besprechung am 30. November 2006 zwischen BMAS, DVKA, DGUV und DRV Bund).

 

Die Regelung gilt ebenfalls für Mitglieder des Deutschen Bundestages.

 

Zuständigkeit:

Der zuständige Träger des Entsendestaats hat auf Antrag des Arbeitgebers eine A1-Bescheinigung für eine in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Person auszustellen. Hierfür sind in Deutschland folgende Stellen zuständig:

 

Krankenkasse

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der/die Arbeitnehmer/in versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Kranken-kasse eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht.

Rentenversicherung

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen, sofern der/die Arbeitnehmer/in nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beantragen, sofern der/die Arbeitnehmer/in nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

 

Stornierung:

Der A1-Antrag Beamtze/Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist vom Arbeitgeber zu stornieren, wenn er nicht zu stellen war, einem unzuständigen Träger übermittelt wurde oder unzutreffende Angaben enthält.

Bei Stornierung eines bereits übermittelten Antrags: Erfolgt die Stornierung, weil der Antrag an eine unzuständige Stelle übermittelt wurde oder unzutreffende Angaben enthielt, ist ein neuer Antrag an die zuständige Stelle mit den zutreffenden Angaben zu übermitteln.

 

Rückmeldungen:

Rückmeldungen über Bewilligung bzw. Ablehnungen des A1-Antrages Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden über den Posteingang zugestellt.