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Für jeden Beschäftigten, der Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil gemäß § 172 (2) SGB VI hat, muss vom Arbeitgeber/Meldenden ab dem Abrechnungszeitraum Januar 2009 monatlich eine Meldung zur Beitragserhebung erstattet werden.
Korrekturmeldungen sind im Verfahren vorgesehen. Die Meldungen für die Pflichtbeiträge sind obligatorisch. Das Firmenzahlerverfahren ist optional, zu diesem auch die Einbeziehung von Höherversicherungsbeiträgen der Versicherten.
Die im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV) nicht verwendbar und diesen auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen die BVen mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung.
Daher wird das Verfahren um die Datei "BV Beitragserhebung" erweitert, die nur den BVen zu übermitteln ist.
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte vor Abgabe der Beitragserhebung die zuständige BV.
Für jeden Beschäftigten, der Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil gemäß § 172 (2) SGB VI hat, muss vom Arbeitgeber/Meldenden ab dem Abrechnungszeitraum Januar 2009 monatlich eine Meldung zur Beitragserhebung erstattet werden.
Korrekturmeldungen sind im Verfahren vorgesehen. Die Meldungen für die Pflichtbeiträge sind obligatorisch. Das Firmenzahlerverfahren ist optional, zu diesem auch die Einbeziehung von Höherversicherungsbeiträgen der Versicherten.
Die im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV) nicht verwendbar und diesen auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen die BV mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung.
Daher wird das Verfahren um die Datei BV Beitragserhebung erweitert, die nur den BV zu übermitteln ist.
"Normalbenutzer" (nicht Premiumbenutzer) dürfen nur für die Betriebsnummer melden, für die sie bei sv.net registriert sind. Deshalb wird hier automatisch diese Betriebsnummer eingestellt. Diese kann nicht geändert werden.
Wollen Sie für andere Firmen (Betriebsnummern) Meldungen abgeben, führen Sie bitte eine Premiumregistrierung durch.
Als Premiumbenutzer tragen Sie die vom Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit erteilte Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes ein.
Ist die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes für den die Meldung erstellt werden soll identisch mit der Betriebsnummer mit der Sie sich registriert haben, können Sie über das Symbol "Firmendaten einfügen" die Daten Ihrer Firma in das Formular übernehmen.
Bitte tragen Sie hier den Namen des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bitte tragen Sie hier ggf. den zweiten Namensteil des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bitte tragen Sie hier ggf. den dritten Namensteil des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bitte tragen Sie hier die Straße oder das Postfach des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bitte tragen Sie hier die Postleitzahl des Beschäftigungsbetriebes ein.
Bitte tragen Sie hier den Standort des Beschäftigungsbetriebes ein.
Anzugeben ist Ihre vollständige Versorgungswerks-Mitgliedsnummer.
Diese setzt sich zusammen aus: (1.) Ihrer versorgungswerksinternen Mitgliedsnummer, (2.) der Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung sowie (3.) einer Prüfziffer.
(1.) Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer können Sie den an Sie gerichteten Schreiben Ihrer Versorgungseinrichtung entnehmen.
(2.) Die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung können Sie in der folgenden Tabelle einsehen: https://www.dasbv.de/fileadmin/bv-verzeichnis/bv-liste.pdf.
(3.) Ihre vollständige Mitgliedsnummer, inklusive der an letzter Stelle stehenden Prüfziffer, können Sie abrufen, indem Sie unter dem nachstehenden Link in das Feld „ABV-Nummer der BV“ die Kennzahl Ihrer Versorgungseinrichtung (siehe 2.) und in das Feld „interne Mitgliedsnummer“ Ihre versorgungswerksinterne Mitgliedsnummer (siehe 1.) eintragen: https://www.dasbv.de/index.php?id=62.
Sollte Ihnen Ihre vollständige Mitgliedsnummer nicht vorliegen und auch auf dem vorstehend beschriebenen Wege nicht zu ermitteln sein, können Sie diese bei Ihrer Versorgungseinrichtung in Erfahrung bringen.
Um Rückfragen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erleichtern, tragen Sie bitte die Personalnummer des Beschäftigten ein.
Wenn keine individuelle Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers vorliegt, muss die Personalnummer erfasst werden.
Tragen Sie bitte den Familiennamen des Beschäftigten ein. Im Falle einer Namensänderung geben Sie hier bitte den neuen Namen an.
Wählen Sie bitte ggf. den entsprechenden Namensvorsatz aus der Liste aus.
Wählen Sie bitte ggf. den entsprechenden Namenszusatz aus der Liste aus.
Geben Sie hier bitte akademische Grade wie z. B. Prof., Dr. med., Dipl.-Ing.(FH) an.
Tragen Sie hier bitte den Rufnamen des Beschäftigten ein.
Tragen Sie hier bitte das Geburtsdatum des Beschäftigten ein.
Bitte nehmen Sie hier die entsprechende Auswahl vor.
Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:
G = Grundmeldung
Die Daten stellen dabei das Gesamtergebnis des abgerechneten Monats (ABMO) dar; eventuell vergangene Meldungen zum selben ABMO werden ersetzt.
K = Korrekturmeldung
Hier handelt es sich um eine Meldung der Differenzen (Korrektur) zum bisherigen Meldestand. Die Meldedaten bewirken eine Korrektur des bisherigen Meldebestandes zum ABMO (es muss zumindest bereits eine Grundmeldung vorliegen).
Hier geben Sie bitte den Monat in der Form "MM.JJJJ" an, mit dem die Daten gemeldet werden (aktueller laufender Abrechnungsmonat). Das Feld ist mit dem aktuellen Monat vorbelegt und kann entsprechend geändert werden. Das Datum darf maximal 1 Monat jünger bzw. 3 Monate älter als das aktuelle Datum sein.
Hier geben Sie bitte den Monat in der Form "MM.JJJJ" an, zu dem die Daten gehören. Das Datum darf nicht nach dem Verarbeitungsmonat liegen. Allerdings sind Monatsangaben in der Vergangenheit zulässig.
Erfassen Sie bitte hier die Anzahl der Sozialversicherungstage im abgerechneten Monat. Bei einer Grundmeldung sind nur positive Werte zwischen 00 und 31 zulässig.
Erfassen Sie hier bitte das dem Wesen nach rentenversicherungspflichtige laufende Arbeitsentgelt (nicht gekürzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) im abgerechneten Monat. Bei einer Grundmeldung sind nur positive Beträge zulässig.
Weitere Hinweise finden Sie im aktuellen ABV- Rundschreiben unter https://www.dasbv.de im Bereich Service unter ABV-Rundschreiben im Unterpunkt „Laufendes Arbeitsentgelt“.
Ist das laufende Arbeitsentgelt ausschließlich fiktiv (Unterschiedsbetrag während Entgeltersatzleistungen in der Altersteilzeit), muss dies gekennzeichnet werden, da dann die Sozialversicherungstage trotz laufenden Arbeitsentgelts „0“ sein können.
Erfassen Sie hier bitte die Höhe der dem Wesen nach rentenversicherungspflichtigen Einmalzahlung im abgerechneten Monat (nicht gekürzt auf die Beitragsbemessungsgrenze). Bei einer Grundmeldung sind nur positive Beträge zulässig.
Weitere Hinweise finden Sie im aktuellen ABV- Rundschreiben unter www.dasbv.de im Bereich Service unter ABV-Rundschreiben im Unterpunkt „Einmaliges Arbeitsentgelt“
Als Bemessungsgrundlage aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss der Anteil des EGA gemeldet werden, zu dem ein Arbeitgeberanteil zum Pflichtbeitrag ermittelt wurde – bei Korrekturmeldungen „K“ die Differenz. Bei einer Grundmeldung, darf die Bemessungsgrundlage nicht größer als das einmalige Arbeitsentgelt sein.
Die Meldung der Bemessungsgrundlage aus einmaligem Arbeitsentgelt ist immer dann erforderlich, wenn der BV zur Beitragserhebung erforderliche Informationen fehlen. Das trifft z.B. dann zu, wenn die BV nicht im gesamten Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres, zu dem der abgerechnete Monat gehört, für das Mitglied zuständig war. Das trifft z.B. auch bei der Entnahme von Wertguthaben durch einen „Störfall“ zu.
Es wird empfohlen, in Verbindung mit einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt immer auch die Beitragsbemessungsgrundlage zu melden, wenn daraus Pflichtbeitrag resultiert.
Die Beitragsbemessungsgrundlage aus einmaligem Arbeitsentgelt muss als Gesamtbetrag in Euro und Cent (nicht gerundet) gemeldet werden.
Wählen Sie bitte die zutreffende Option.
0 = Selbstzahler
1 = Firmenzahler, Einzelzahlung
2 = Firmenzahler, Sammelzahlung mit Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
3 = Firmenzahler, Sammelzahlung mit Betriebsnummer der Abrechnungsstelle
4 = Firmenzahler, Sammelzahlung mit Betriebsnummer der Zentrale
5 = Firmenzahler, Lastschrift
Der aus der Meldung resultierende Gesamt-Pflichtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) muss für Selbst- und Firmenzahler gemeldet werden – bei Korrekturmeldungen „K“ die Differenz.
Der Gesamt-Pflichtbeitrag entspricht dem, der zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zu erheben wäre.
Der Gesamt-Pflichtbeitrag muss in Euro und Cent gemeldet werden.
Ein Höherversicherungsbeitrag wird immer vom Mitglied alleine getragen. In Verbindung mit Firmenzahlung (Schlüssel 1 – 5) kann der Arbeitgeber die Abführung eines Höherversicherungsbeitrages mit übernehmen.
Es wird nur der Beitrag – bei Korrekturmeldungen „K“ die Differenz angegeben; die Ermittlung bleibt unberücksichtigt.
Der Höherversicherungsbeitrag muss in Euro und Cent gemeldet werden.
Tragen Sie bitte, sofern bekannt, die Betriebsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Beschäftigten ein.
Über die Schaltfläche "..." neben dem Eingabefeld können Sie die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung für den Beschäftigten aus der Liste auswählen.
In der Auswahl der berufsständischen Versorgungseinrichtungen können Sie durch „Klick“ auf den Spaltenkopf nach diesem sortieren. Durch „Doppelklick“ auf die gewünschte Zeile, können Sie die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung in die Beitragserhebung übernehmen.
Sofern Sie im Feld Mitgliedsnummer eine individuelle Mitgliedsnummer bzw. eine sog. Dummy-Nummer eingetragen haben, wird die zu dieser Nummer gehörende BV automatisch ermittelt.